Wenn Sie größere Investitionen in Ihre Praxis tätigen, können Sie die Anschaffungskosten hierfür bekanntlich nicht sofort steuerlich geltend machen. Den Kaufpreis und die Anschaffungsnebenkosten verteilen Sie vielmehr auf die sogenannte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die für jede Anschaffung individuell zu beurteilen ist. Dieser Beitrag fasst die Nutzungsdauern aller für die Zahnarztpraxis wesentlichen Geräte und Einrichtungsgegenstände aus Sicht der Finanzverwaltung für Sie zusammen.
Einheitliche Vorgaben des BundesfinanzministeriumsUm eine einheitliche Besteuerung zu erreichen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) verschiedene Tabellen verfasst, in denen zu den unterschiedlichen Gegenständen jeweils eine typisierende Nutzungsdauer angegeben ist. Für Zahnärzte sind insbesondere folgende Tabellen maßgeblich, die nach wie vor Gültigkeit haben:
rotierende instrumente AfA-Tabelle - Zahntechniker vom 6. Dezember 2001
AfA-Tabelle - Gesundheitswesen vom 13. Januar1995
AfA-Tabelle - Allgemein verwendbaren Anlagegüter vom 15. Dezember 2000
Die darin angegebenen Nutzungsdauern beziehen sich auf Neuanschaffungen. Erwerben Sie gebrauchte Gegenstände, ist die tatsächliche Restnutzungsdauer zu schätzen.
Kürzere Nutzungsdauer schwer durchsetzbar
Eine von vornherein kürzere Nutzungsdauer auch bei Neugeräten ist bei sehr schnellem Verschleiß theoretisch möglich, in der Praxis aber kaum gegenüber dem Finanzamt durchsetzbar. Nachstehend haben wir die nach Ansicht der Finanzverwaltung betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern für die wichtigsten Investitionen in und um eine Zahnarztpraxis herum aufgeführt.
Die Abschreibung beginnt mit der gebrauchsfertigen Lieferung, bei einer Behandlungseinheit also mit dem Monat der funktionstüchtigen Installation - unabhängig davon, ob dann bereits eine tatsächliche Nutzung erfolgt. Die Nutzungsdauern weiterer Geräte - insbesondere zahntechnischer Laboreinrichtungen - finden Sie in der amtlichen Tabelle.
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